
II.Grenzen und Sicherung der Menschenrechte
Dieses Kapitel gehört zu dem ersten Hauptteil der Hessischen Verfassung. Es regelt „Die Rechte des Menschen" und ist allen anderen Regelungen vorangestellt. Es umfasst insgesamt sechs Kapitel.
Die Rechte des Menschen sind für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung bindend. Die Artikel des Abschnitts II -- Gleichheit und Freiheit -- sowie des Abschnittes II -- Grenzen und Sicherung der Menschenrechte -- sind, laut Artikel 29 der Hessischen Verfassung, unabänderlich. Der erste Hauptteil der Hessischen Verfassung umfasst allgemeine Menschen- und Bürgerrechte. Letztere gelten ausschließlich für deutsche Staatsbürger. Die Rechte des Menschen schützen verschiedene Gleichheits- und Freiheitsrechte. Dazu gehören auch Meinungs- oder Versammlungsfreiheit.
Sie können jedoch auch auf Grundlage von Gesetzen eingeschränkt werden, sofern dabei der verfassungsmäßige Zustand gefährdet ist. Dies ist in den Artikeln des Abschnittes II -- Grenzen und Sicherung der Menschenrechte -- festgehalten. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 ist in Artikel 31 ebenfalls festgeschrieben: Bundesrecht bricht Landesrecht.
Die Verfassung Hessens ist in zwei Hauptteile gegliedert und beinhaltet insgesamt 161 Artikel. Zuletzt wurde sie durch das Gesetz vom 12. Dezember 2018 (GVBl. S. 752) geändert.