
Artikel 17
Grenzen und Sicherung der Menschenrechte
- Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer den verfassungsmäßigen Zustand angreift oder gefährdet.
- Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet im Beschwerdewege der Staatsgerichtshof.