Farbfotografie des Gerechtigkeitsbrunnens mit Figur der Justitia, die Schwert und Waage in den Händen hält

Artikel 157

Übergangsbestimmungen

  1. Gesetze, die aus Anlaß der gegenwärtigen Notlage ergangen sind oder noch ergehen werden, können unerläßliche Eingriffe in die folgenden Grundrechte zulassen:
    1. in das Grundrecht der Freizügigkeit nach Artikel 6,
    2. in das Recht nach Artikel 8 im Rahmen einer Wohnungszwangswirtschaft,
    3. in das Recht auf freien Gebrauch der Arbeitskraft nach dem Artikel 28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 2 im Rahmen von Notdienstpflichtgesetzen,
    4. in das Recht auf den Gebrauch des Eigentums im Rahmen von Gesetzen zur Milderung des Mangels an Gegenständen des täglichen Bedarfs.
  2. Die im ersten Absatz zugelassenen Beschränkungen der Grundrechte fallen mit dem 31. Dezember 1950 weg. Mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder kann der Landtag diese Frist verlängern.