
Artikel 50
Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
- Es ist Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung, die staatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegen- einander abzugrenzen.
- Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die Angelegenheiten des anderen Teiles zu enthalten.