
Artikel 43
Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten
- Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Gewerbe, Handwerk und Handel sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und besonders vor Überlastung und Aufsaugung zu schützen.
- Zu diesem Zweck ist die genossenschaftliche Selbsthilfe auszubauen.