Farbfotografie des Gerechtigkeitsbrunnens mit Figur der Justitia, die Schwert und Waage in den Händen hält

Artikel 41

Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten

  1. Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden
    1. in Gemeineigentum überführt: der Bergbau (Kohlen, Kali, Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe der Energiewirtschaft und das an Schienen oder Oberleitungen gebundene Verkehrswesen,
    2. vom Staate beaufsichtigt oder verwaltet, die Großbanken und Versicherungsunternehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt.
  2. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
  3. Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum überführten Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als Treuhänder des Landes bis zum Erlaß von Ausführungsgesetzen weiterzuführen.