
Artikel 36
Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten
- Die Freiheit, sich in Gewerkschaften oder Unternehmervertretungen zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten und zu verbessern, ist für alle gewährleistet.
- Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Mitglied einer solchen Vereinigung zu werden.