Farbfotografie des Gerechtigkeitsbrunnens mit Figur der Justitia, die Schwert und Waage in den Händen hält

Artikel 36

Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten

  1. Die Freiheit, sich in Gewerkschaften oder Unternehmervertretungen zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten und zu verbessern, ist für alle gewährleistet.
  2. Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Mitglied einer solchen Vereinigung zu werden.