
Artikel 28
Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten
- Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutze des Staates.
- Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und, unbeschadet seiner persönlichen Freiheit, die sittliche Pflicht zur Arbeit.
- Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf den notwendigen Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen. Ein Gesetz regelt die Arbeitslosenversicherung.