
Artikel 116
Die Gesetzgebung
- Die Gesetzgebung wird ausgeübt
- durch das Volk im Wege des Volksentscheids,
- durch den Landtag.
- Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der Landtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. Er überwacht ihre Ausführung.