Farbfotografie des Gerechtigkeitsbrunnens mit Figur der Justitia, die Schwert und Waage in den Händen hält

Artikel 116

Die Gesetzgebung

  1. Die Gesetzgebung wird ausgeübt
    1. durch das Volk im Wege des Volksentscheids,
    2. durch den Landtag.
  2. Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der Landtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. Er überwacht ihre Ausführung.