
Artikel 60
Erziehung, Bildung und Denkmalschutz
- Die Universitäten und staatlichen Hochschulen genießen den Schutz des Staates und stehen unter seiner Aufsicht. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung, an der die Studenten zu beteiligen sind.
- Die theologischen Fakultäten an den Universitäten bleiben bestehen. Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen zu hören.
- Die kirchlichen theologischen Bildungsanstalten werden anerkannt.