Farbfotografie des Gerechtigkeitsbrunnens mit Figur der Justitia, die Schwert und Waage in den Händen hält

Artikel 74

Die Staatsgewalt

Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen:

  1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegeschaft steht;
  2. wer nicht im Vollbesitz der staatsbürgerlichen Rechte ist.