Farbfotografie des Gerechtigkeitsbrunnens mit Figur der Justitia, die Schwert und Waage in den Händen hält

Artikel 113

Die Landesregierung

  1. Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten. Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten bedeutet zugleich Rücktritt der gesamten Landesregierung.
  2. Der Ministerpräsident und die Landesregierung müssen zurücktreten, sobald ein neugewählter Landtag erstmalig zusammentritt.
  3. Tritt die Landesregierung zurück oder hat ihr der Landtag das Vertrauen entzogen, so führt sie die laufenden Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neue Landesregierung weiter.