
Artikel 91
Der Landtag
Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit des Ministerpräsidenten und jedes Ministers verlangen. Der Ministerpräsident, die Minister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie können jederzeit -- auch außerhalb der Tagesordnung -- das Wort ergreifen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.