
X.Das Finanzwesen
Dieses Kapitel gehört zu dem zweiten Hauptteil der Hessischen Verfassung. Es ordnet den „Aufbau des Landes" und besitzt insgesamt elf Kapitel.
Mit dem Aufbau des Landes Hessen werden die Struktur, die Kompetenzverteilung und die Grundsätze des Landes sowie die Befugnisse seiner Organe und die Gewaltenteilung geregelt. Die im zweiten Hauptteil festgehaltenen Prinzipien dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden. Widersprechen sich jedoch geltende Regelungen des Bundes und des Landes, so gilt Artikel 31: Bundesrecht bricht Landrecht.
Der Abschnitt III -- Die Staatsgewalt -- und Abschnitt IV -- Der Landtag beinhaltet beispielsweise verschiedene Artikel zum Wahlrecht in Hessen. Die Artikel des Abschnitts VI behandeln die Gesetzgebung. Ebenfalls sind im zweiten Hauptteil auch die Gesetze zum Haushalt des Landes festgeschrieben.
Die Verfassung Hessens ist in zwei Hauptteile gegliedert und beinhaltet insgesamt 161 Artikel. Zuletzt wurde sie durch das Gesetz vom 12. Dezember 2018 (GVBl. S. 752) geändert.