Vertriebene
Vertriebener ist nach § 1 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 (Aussiedlungsgebiete) hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.
Der Gesetzgeber hat aber an dieser Stelle auch berücksichtigt, dass es deutsche Volkszugehörige gab, die bereits vor Ende des Zweiten Weltkrieges die o.g. Gebiete verlassen haben, um dem Druck nationalsozialistischer Herrschaft zu entfliehen, und damit nicht im Zusammenhang mit dem (Ende des) Zweiten Weltkrieges ausgewiesen wurden oder geflüchtet sind. Diese Personen sind auch Vertriebene, weil bei ihnen eine „vorweg genommene Vertreibung" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.12.1986, 9 C 16.86) stattgefunden hat.
Ebenfalls unter den Begriff des Vertriebenen fallen die Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz) und die Heimatvertriebenen (§ 2 Bundesvertriebenengesetz).