Farbfotografie von Schülern und Schülerinnen in einem Plenarsaal während eines Workshops zur Verfassungsänderung im Jahr 2018

Sozialstaat

S. bezeichnet einen demokratischen Staat, der verfassungsgemäß nicht nur die Grundrechte und persönlichen und wirtschaftlichen Freiheiten garantiert (Rechtsstaat), sondern auch rechtliche, finanzielle und materielle Maßnahmen ergreift, um soziale Gegensätze und Spannungen (bis zu einem gewissen Maß) auszugleichen. Das S.-Prinzip schließt insofern an das rechtsstaatliche Ziel der Gerechtigkeit an und ist in Art. 20 und 28 GG festgelegt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung