
Schuldenbremse
2009 in das Grundgesetz aufgenommene Bestimmungen, mit denen die Staatsverschuldung gebremst werden soll [Art. 109, 116, 143d GG]. Ab 2020 dürfen die Bundesländer keine neuen Schulden mehr machen, neue Schulden des Bundes dürfen ab 2016 höchstens 0,35% des Bruttoinlandsprodukts betragen. Ab 2011 soll mit dem Abbau der bestehenden Schulden begonnen werden, die 2009 für Bund, Bundesländer und Gemeinden insgesamt 1,6 Billionen Euro betrugen.
Quelle: Thurich, Eckart: pocket politik. Demokratie in Deutschland. Überarb. Neuaufl. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung