Rechtsstaat
Bezeichnung für einen Staat, in dem Regierung und Verwaltung nur im Rahmen der bestehenden Gesetze handeln dürfen. Die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen garantiert sein, staatliche Entscheidungen müssen von unabhängigen Gerichten überprüft werden können. Das Rechtsstaatsgebot gehört zu den grundlegenden Prinzipien unseres Staates.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein republikanischer, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. So steht es im Grundgesetz [Art. 28 (1) GG]. Zu allererst bedeutet dies: Alles, was staatliche Behörden in Deutschland tun, ist an Recht und Gesetz gebunden. Staatliche Willkür ist ausgeschlossen [Art. 20 (3) GG].
Ein wesentliches Kennzeichen des Rechtsstaates ist die Gewaltenteilung, insbesondere die Unabhängigkeit der Gerichte.
- Für die staatliche Verwaltung, also z.B. für eine staatliche Schule oder das Finanzamt, gilt: Sie muss gesetzmäßig sein, darf also nicht ohne gesetzliche Grundlage handeln oder gar mit ihrem Handeln gegen Verfassung und Gesetze verstoßen (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit). Insbesondere muss sie auch die Grundrechte achten, die den Bürgerinnen und Bürger in der Verfassung garantiert sind. Alles staatliche Handeln muss ferner der Situation angemessen sein. Wenn der Staat eingreift, darf er nicht überreagieren. Ein Falschparker darf von der Polizei nicht gleich eingesperrt werden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Bürgerinnen und Bürger, die sich von staatlichem Handeln verletzt fühlen, können in unserem Rechtsstaat unabhängige Gerichte zu ihrem Schutz anrufen [Art. 19(4), Art. 93(4a) GG]. Verwaltungsgericht, Verfassungsbeschwerde.
- Zum Rechtsstaat gehört ferner die Rechtssicherheit. Der Einzelne muss sich auf die bestehenden Gesetze verlassen können, er muss vorhersehen können, welche rechtlichen Folgen sein Handeln hat. Im Rechtsstaat gibt es ferner umfangreiche Garantien bei einem Freiheitsentzug: Wer von der Polizei vorläufig festgenommen wird, muss unverzüglich, spätestens am folgenden Tage, einem Richter vorgeführt werden, und nur der darf eine weitere Freiheitsentziehung (=Haft) anordnen. Wer im Gefängnis sitzt, darf weder körperlich noch seelisch misshandelt werden [Art. 104 GG]. Kommt es zur Gerichtsverhandlung, so hat der Angeklagte Anspruch auf ein faires Verfahren und muss sich angemessen verteidigen können. Sondergerichte sind unzulässig [Art. 101, 103 GG].
Quelle: Thurich, Eckart: pocket politik. Demokratie in Deutschland. Überarb. Neuaufl. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung