Farbfotografie von Schülern und Schülerinnen in einem Plenarsaal während eines Workshops zur Verfassungsänderung im Jahr 2018

Grund- und Menschenrechte

Das Grundgesetz garantiert grundlegende Freiheits-, Gleichheits- und Unverletzlichkeitsrechte, die dem Einzelnen in Deutschland gegenüber dem Staat, aber auch allgemein in der Gesellschaft zustehen (Art.1-17, 33, 101-104 GG). Die meisten dieser Grundrechte sind zugleich Menschenrechte, das bedeutet, nicht nur deutsche Staatsbürger können sich auf sie berufen, sondern alle Menschen, die in Deutschland leben.

Grundrechte sind Rechte, die der Einzelne gegenüber dem Staat besitzt. Als vor gut 200 Jahren zuerst in den USA und dann in Frankreich begonnen wurde, sie in besonderen Dokumenten aufzuschreiben, hatte dies den Sinn, die Bürgerinnen und Bürger vor möglicher Willkür des Staates zu schützen. Heute wirken sich diese Rechte darüber hinaus auch auf das Verhältnis der Bürger untereinander aus. Die Gleichberechtigung von Männern und Frauen [Art. 3 GG] muss in Deutschland nicht nur der Staat beachten, sondern z.B. auch ein privater Arbeitgeber.

Zu den Grundrechten, die im Grundgesetz niedergelegt sind, gehören einerseits Bürgerrechte, auf die nur Deutsche Anspruch haben, und andererseits allgemeine Menschenrechte, auf die alle Menschen pochen können, die in Deutschland leben. Zu den Bürgerrechten gehört das Recht, sich ohne vorherige staatliche Genehmigung zu versammeln [Versammlungsfreiheit; Art. 8 GG], Vereine zu gründen [Vereinigungsfreiheit; Art. 9 GG], sich im gesamten Bundesgebiet frei zu bewegen [Recht auf Freizügigkeit; Art. 11 GG] und sich den Beruf zu wählen, den man möchte [Berufsfreiheit; Art. 12 GG].

Die Grundrechte lassen sich einteilen in Rechte, die bestimmte Freiheiten für die Menschen in Deutschland festschreiben [Freiheitsrechte ; Art. 2, 4, 5, 8, 9, 11, 12, 17 GG], in solche, die die Gleichbehandlung garantieren [Gleichheitsrechte; Art. 3, 6(5), 33] und in solche, die staatliche Eingriffe verbieten [Unverletzlichkeitsrechte; Art. 1, 2, 10, 13, 14, 16, 102 GG]. Hinzu kommen Verfahrensrechte. Sie garantieren, dass die Gerichtsverfahren in Deutschland fair und nach den Grundsätzen eines Rechtsstaates ablaufen. [Art. 101, 103, 104].

Bei zahlreichen Grundrechten lässt der betreffende Grundgesetzartikel zu, dass das Grundrecht durch ein Gesetz eingeschränkt werden kann. Kinder und Jugendliche, die beharrlich die Schule schwänzen, also die gesetzliche Schulpflicht nicht erfüllen, können zum Beispiel zwangsweise zur Schule gebracht werden. Ihr Grundrecht auf Freiheit der Person [Art.2 GG] darf insofern eingeschränkt werden. Solche einschränkenden Gesetze dürfen jedoch niemals ein Grundrecht ganz und gar aufheben [Art. 19 GG].

Jeder, der sich durch eine staatliche Behörde in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht, wenden.

Quelle: Thurich, Eckart: pocket politik. Demokratie in Deutschland. Überarb. Neuaufl. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung