Direktmandat
1) D. bezeichnet einen Auftrag zur Wahrnehmung politischer Aufgaben (z. B. als Abgeordneter), der unmittelbar durch Stimmenmehrheit in einem Wahlkreis gegeben wurde.
2) Nach dt. Wahlrecht sind D. Bundestagsmandate, die aufgrund einer relativen Mehrheit der Erststimmen in einem Wahlkreis erzielt werden. Ggt.: Indirektes Mandat, Listenwahl.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung