Wie verändert sich die Verfassung?
Eine Änderung der Hessischen Verfassung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Wie in Artikel 123, Absatz 2 festgelegt, kommt eine Änderung der Hessischen Verfassung dann zustande, sobald im Landtag mehr als die Hälfte seiner Mitglieder für die Änderung stimmt. Anschließend muss das Volk der Änderung im Zuge des „obligatorischen Referendums“ mehrheitlich zustimmen.
Der Artikel 150 ist von Verfassungsänderungen ausgenommen. Er bestimmt, dass keine Verfassungsänderung den demokratischen Grundgedanken der Verfassung und die republikanisch-parlamentarische Staatsform antasten darf, dass keine Diktatur errichtet werden darf und dass derartige Gesetzesanträge nicht zur Abstimmung gelangen dürfen.
Erfolgreiche Verfassungsänderungen haben sich bisher in den Jahren 1950, 1970, 1991, 2002, 2011 und 2018 durchsetzen können.
Am 9. Juli 1950 nehmen die Bürger und Bürgerinnen eine Neuerung des hessischen Landtagswahlgesetzes an, wofür eine Verfassungsänderung nötig ist. Durch den Volksentscheid gilt fortan ein „Mischsystem“ zwischen Verhältnis- und Mehrheitswahl.
Am 8. März 1970 entscheiden sich zwei Drittel der Hessen und Hessinnen in einem Referendum für die Senkung des Wahlalters. Das aktive Wahlrecht liegt nun bei 18 statt 21 und das passive bei 21 statt 25 Jahren. Diese Änderung ermöglicht es rund 190.000 Erstwählern und Erstwählerinnen, bei der im Herbst desselben Jahres stattfindenden Landtagswahl mitzubestimmen.
Am 20. Januar 1991 stimmt das Volk über zwei Änderungen der Landesverfassung ab: Die Einführung der Direktwahl von Oberbürgermeistern, Bürgermeistern und Landräten (Änderung des Art. 138) sowie die Verankerung des Umweltschutzes als Staatsziel (Art. 26 a). Beide Referenden erreichen einen Zustimmungswert von mehr als 50 % aller Stimmberechtigten.
Am 22. September 2002 stimmt die hessische Bevölkerung über drei Verfassungsänderungen ab: Die Einführung des sogenannten Konnexitätsprinzips, die Verlängerung der Legislaturperiode des Landtags von vier auf fünf Jahre und Sport als Staatsziel.
Mit den Kommunalwahlen in Hessen im März 2011 stimmen die Bürger und Bürgerinnen über die Aufnahme der Schuldenbremse in die Verfassung ab. 70 % der Wähler und Wählerinnen stimmen mit „Ja“. Am 10. Mai 2011 tritt die Schuldenbremse in Kraft.
Mit der Landtagswahl am 28. Oktober 2018 stimmt das Volk über 15 Verfassungsänderungen ab. Nach mehr als 70 Jahren wird damit die Hessische Verfassung so grundlegend reformiert wie nie zuvor.